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   BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88   

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https://dejure.org/1992,671
BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88 (https://dejure.org/1992,671)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1992 - VI R 163/88 (https://dejure.org/1992,671)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1992 - VI R 163/88 (https://dejure.org/1992,671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen einer Praxishilfe - Massagebetrieb - Lehrgangsteilnahme - Bezeichnung der Tätigen - Ausbildungskosten - Werbungskosten - Fortbildungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
    Keine Werbungskosten durch Masseur-Lehrgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 392
  • BB 1992, 1344
  • DB 1992, 2011
  • BStBl II 1992, 661
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83

    Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Der BFH habe in dem Urteil vom 28. September 1984 VI R 144/83 (BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89) Aufwendungen als Fortbildungskosten anerkannt, obwohl keine abgeschlossene Berufsausbildung vorgelegen habe.

    Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 und das von der Klägerin zitierte Urteil in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).

    Schließlich betraf der von der Klägerin angeführte Fall in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89 ein Ausbildungsdienstverhältnis und ist deshalb nicht einschlägig.

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 44/83

    Aufwendungen für "berufsintegrierendes" Erststudium an Fachhochschule mit

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Solche liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 44/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94).
  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. November 1980 VI 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216; vom 28. November 1980 VI R 195/79, BFHE 132, 53, BStBl II 1981, 309, und vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 und das von der Klägerin zitierte Urteil in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).
  • BFH, 13.03.1981 - VI R 26/79

    Aufwendung - Volksschullehrer - Hochschulstudium - Pädagogische Hochschule -

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. November 1980 VI 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216; vom 28. November 1980 VI R 195/79, BFHE 132, 53, BStBl II 1981, 309, und vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 195/79

    Aufwendungen eines Lehrers an privater Fachschule für ein Hochschulstudium zur

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. November 1980 VI 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216; vom 28. November 1980 VI R 195/79, BFHE 132, 53, BStBl II 1981, 309, und vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439, jeweils m. w. N.).
  • FG Münster, 06.05.2010 - 3 K 3347/07

    Mehr Klarheit beim Abzug von Ausbildungskosten!

    Die von ihm als erstmalige Berufsausbildung angeführte "Ausbildung" zum Rettungssanitäter könne schon aus dem Grund nicht als erstmalige Ausbildung gelten, da diese Tätigkeit nicht durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt worden sei; auf das Urteil des BFH vom 06.03.1992 (VI R 163/88, BStBl. II 1992, 661) und den Erlass des BMF vom 04.11.2005 (IV C 8-S2227-5/05, BStBl. I 2005, 995, Tz 2.1) werde hingewiesen.

    Nach Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 04.11.2005 (IV C 8 - S 2227-5705, BStBl I 2005, 955) soll Voraussetzung sein, "dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird (BFH vom 6. März 1992, VI R 163/88, BStBl II 1992 S. 661) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird".

  • FG München, 27.01.2000 - 13 K 4279/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum

    Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616, 617; 6.3.1992 VI R 163/88, BStBl II 1992, VI R 163/887, BStBl II 1992, 661).

    Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 3.12.1974 VI R 159/74, BStBl II 1975, 356 und BStBl II 1992, 661).

    Da es sich bei den Kosten für die Berufsausbildung dem Grunde nach um Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, sind sie nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, selbst wenn ein ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehen sollte (BFH-Urteil, BStBl II 1992, 661; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.12.1997 14 K 305/94, EFG 1998, 865 und FG München, EFG 1999, 1175).

  • FG Münster, 02.09.2002 - 4 K 2705/00

    Aufwendungen für Berufspilotenlizenz sind Ausbildungskosten

    Ausnahmsweise können Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen sein, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (BFH-Urteile vom 3.12.1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 und vom 06.03.1992 VI R 163/88, BFHE 167, 392, BStBl II 1992, 661).

    Dem Grunde nach handelt es sich bei Kosten für die Berufsausbildung um Kosten für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, die steuerlich nicht abziehbar sind, selbst wenn ein ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht (BFH-Urteil vom 06.03.1992 VI R 163/88, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 27.08.2001 - 17 K 4198/98

    Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege;

    Hierzu gehören Aufwendungen des Steuerpflichtigen, um in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden oder innerhalb des ausgeübten Berufs - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen und aufzusteigen (sog. Berufsfortbildungskosten; BFH vom 06.11.1992, VI R l2/90, BStBl. II 1993, 108; BFH vom 06.03.1992, VI R 163/88, BStBl. II 1992, 661).

    Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, durch die das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbstständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden soll (Bundestagsdrucksache V/3430, Seite 8; BFH vom 06.03.1992, VI R 163/88 BStBl. II 1992, 661, 662).

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 2 K 122/92

    Aufwendungen für eine Umschulung als Berufsausbildungskosten; Abzug von

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  • BFH, 04.08.1994 - VI R 22/94

    Ausbildung zur Altenpflegerin

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Streitfall mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1992 VI R 163/88 (BFHE 167, 392, BStBl II 1992, 661) vergleichbar, in dem eine Praxishilfe in einer Massagepraxis die Masseurschule besucht habe.

    In dem Urteil in BFHE 167, 392, BStBl II 1992, 661 sind die Aufwendungen einer Praxishilfe in einem Massagebetrieb für die Teilnahme an einem Lehrgang mit dem Ziel, Masseurin zu werden, nicht als Fortbildungs-, sondern als Ausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gewertet worden.

  • FG München, 22.02.2000 - 13 K 2175/95

    Ausbildung oder Fortbildung bei Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer;

    c) Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3.12.1974 VI R 179/74, BStBl II 1975, 356 und 6.3.1992 VI R 163/88, BStBl II 1992, 661 ).

    Da es sich bei den Kosten für die Berufsausbildung dem Grunde nach um Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, sind sie nicht gemäß § 9 Abs. 1 EStG als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, selbst wenn ein ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehen sollte (BFH-Urteil, BStBl II 1992, 661 ; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.12.1997 14 K 305/94, EFG 1998, 865 und FG München, EFG 1999, 1175).

  • BSG, 26.06.1996 - 10 RKg 16/94

    Berufsausbildung iS. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG

    Nach der Rechtsprechung fallen unter letztere Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (Bundesfinanzhof vom 26. März 1992, BFHE 167, 392, 393 mwN).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 142/99

    Aufwendungen eines Diplomsportlehrers für ein betriebswirtschaftliches

    Hierzu gehören Aufwendungen des Steuerpflichtigen, um in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden oder innerhalb des ausgeübten Berufs - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen und aufzusteigen (sog. Berufsfortbildungskosten; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 06.11.1992, VI R 12/90, BStBl. II 1993, 108; BFH Urteil vom 06.03.1992, VI R 163/88, BStBl. II 1992, 661).

    Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, durch die das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbstständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden soll (Bundestagsdrucksache V/3430, Seite 8; BFH Urteil vom 06.03.1992, a.a.O.).

  • FG Brandenburg, 04.04.1995 - 4 K 231/94

    Abgrenzung Fortbildungskosten zu Ausbildungskosten; Aufwendungen für ein

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  • FG Niedersachsen, 20.06.2001 - 2 K 658/98

    Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung nach mehrjähriger Tätigkeit

  • FG Berlin, 12.12.2000 - 5 K 5192/99

    Steuerfreiheit von Stipendien für die Erstellung einer Studie i.S.d. § 3 Nr. 44

  • FG Düsseldorf, 12.09.1995 - 8 K 7005/94

    Aufwendungen für den Erwerb eines Pilotenscheins als abzugsfähige Werbungskosten

  • FG Köln, 19.04.2002 - 2 K 2633/98

    Aufwendungen für ein Erststudium - Ausbildungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2001 - 9 K 248/96

    Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz als

  • FG Schleswig-Holstein, 20.02.2001 - IV 1207/98

    Ausbildung zum Krankengymnasten als Fortbildungskosten eines Medizinstudenten;

  • FG Düsseldorf, 30.11.1998 - 14 K 9066/97

    Sprachschulbesuch im Ausland als Berufsausbildung

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 6 K 1649/99

    Ausbildung zum Rettungsassistenten

  • FG Nürnberg, 05.12.2001 - V 394/99

    Aufwendungen eines Anwendungsberaters für Steuer- und Finanzsoftware für die

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2000 - 1 K 2816/98

    Aufwendungen eines an einer berufsbildenden Schule tätigen Lehrers; Fortbildung

  • FG Niedersachsen, 24.02.1999 - III 352/98

    Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der

  • FG Hessen, 29.09.1999 - 12 K 1823/97

    Fortbildung; Ausbildung; berufsbegleitend; Hessische Verwaltungs- und

  • FG Berlin, 22.01.2003 - 6 K 6332/99

    Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten

  • FG Thüringen, 10.04.1996 - I 184/95

    Lehrgang einer Kindergärtnerin zur Erzieherin als Fortbildungskosten;

  • FG Düsseldorf, 12.06.1997 - 8 K 6536/96

    Erwerb einer Berufspilotenlizenz durch hauptberuflichen Privatflugzeugführer als

  • FG Düsseldorf, 23.09.1998 - 8 K 24/96

    Abzug der Kosten eines Lehrganges zum Erwerb der Fahrlehrerlizenz als

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2001 - 1 K 1010/99

    Aufwendungen für die Ausbildung zur Heilpraktikerin als Ausbildungskosten

  • FG Niedersachsen, 24.02.1999 - 111352/98
  • FG Düsseldorf, 26.01.1999 - 14 K 982/98

    Anspruch auf Gewährung von Kindergeld; Eigene Einkünfte des Kindes;

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 14 K 187/92

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Diplom-Pädagogin für eine Aus- bzw.

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